Informationen und Verweise zur Gesetzgebung und zum Stand der Umsetzung der Barrierefreiheit in der Schweiz.
In der Schweiz trat am 1. Januar 2004 ein Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft, das staatliche Stellen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen ohne erschwerende Bedingungen genutzt werden können. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch für Internet-Dienstleistungen der Gemeinwesen, also des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Wenn sich ein Anbieter nicht an die Verpflichtungen hält, können behinderte Einzelpersonen und anerkannte Verbände gegen die Diskriminierung klagen. Privaten Dienstleistungsanbietern ist es nach den BehiG untersagt, Menschen wegen einer Behinderung von Dienstleistungen auszuschließen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Angebote aktiv barrierefrei zu gestalten.
Die Regelungen zu Internet-Dienstleistungen werden in der Behinderten¬gleichstellungs-Verordnung (BehiV) vom 19. November 2003 konkretisiert. Staatliche Verwaltungseinheiten und Organe sind danach verpflichtet, detaillierte Richtlinien mit konkreten Anforderungen zu entwickeln. Am 23. Mai 2005 traten die "Richtlinien des Bundes zur Gestaltung barrierefreier Websites" in Kraft. Alle neuen Internet-Angebote und pdf-Dokumente müssen seitdem mindestens der mittleren Prioritätsstufe entsprechen. Bereits bestehenden Angeboten wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2006 gewährt. Alte und nicht mehr aktualisierte Internet-Seiten müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Für die Überprüfung ist die Bundeskanzlei zuständig. Sie kontrolliert seit dem 1. Januar 2007 regelmäßig, ob die Internet-Angebote des Bundes den Anforderungen entsprechen.
In den Kantonen und auf Gemeindeebene gibt es bis jetzt noch keine Richtlinien.