In der Schulung sollte auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und zumindest auf das Landesgleichstellungsgesetz des Bundeslandes eingegangen werden, in dem die Veranstaltung stattfindet. Wie Barrierefreie Informationstechnik definiert wird, sollte durch den Pragraphen 4 BGG dargestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte hervorgehoben werden, dass Textversionen keine barrierefreie Alternative sind. Da Text-Versionen hauptsächlich auf blinde Nutzer ausgerichtet sind und sie nicht, wie in Pragraph 4 BGG gefordert, in der allgemein üblichen Weise zugänglich sind, sollte nur ein einziger Webauftritt für alle Nutzer angeboten werden.
Auf die wesentlichen Inhalte der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) sollten eingegangen werden.
Schulungsteilnehmer sollten erfahren, welche Medien barrierefrei sein sollen, und wer zur Barrierefreiheit gesetzlich verpflichtet wird. Vermittelt werden sollte, wie die Anlage 1 der BITV aufgebaut ist.
Mehrere Anforderungen und Bedingungen sind beispielhaft zu erläutern. Auf den Zusammenhang zwischen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 1.0 und BITV sollte hingewiesen werden. Der Unterschied zwischen den Konformitätsstufen der WCAG 1.0 und den beiden Prioritätsstufen der BITV ist zu erläutern.
Schulungsteilnehmer, welche die BITV umsetzen müssen, sind detaillierter über die Gesetzeslage zu informieren. Sie
sollten zusätzlich über den sachlichen Geltungsbereich (BITV, Paragraph 1), die anzuwendenden Standards (BITV, Paragraph 3) und die Umsetzungsfristen für die Standards (BITV, Paragraph 4) unterrichtet werden.