(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
Zu § 7: Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Zielsetzung des § 1 speziell für den Bereich der öffentlichen Bundesverwaltung und umschreibt mit der Aufzählung der Normadressaten den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Satz 2 dehnt dies auf die Länderverwaltungen aus, soweit sie Bundesrecht ausführen.
Bereits begrifflich nicht umfasst sind damit die Gerichte. Nicht erfasst sind außerdem die Justizbehörden wie die Staatsanwaltschaften, soweit sie aufgrund der speziellen Verfahrensvorschriften, insbesondere der StPO (Strafprozessordnung), tätig werden.
Auch für das behördliche Bußgeldverfahren gelten nach § 46 Absatz 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) grundsätzlich die Vorschriften der StPO und des GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) entsprechend. Dem gemäß bestimmt § 2 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz), dass die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht anwendbar sind. Aus diesen Grundentscheidungen ergibt sich, dass auch das behördliche Bußgeldverfahren - wie das gerichtliche - generell aus dem Anwendungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes ausgenommen ist.
Mit Satz 3 wird von der ausdrücklichen Ermächtigung in Artikel 7 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Gebrauch gemacht. Diese stellt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, für die in dieser Richtlinie genannten besonderen Personengruppen, d.h. auch für behinderte Menschen spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen u.a. wegen der Behinderung ausgeglichen werden. Satz 3 kommt damit unter anderem auch bei dem Vergleich eines behinderten Mannes mit einer nicht behinderten Frau zur Anwendung.
Satz 4 schreibt für die in § 7 geregelten Bereiche der öffentlichen Verwaltung ausdrücklich die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen vor.
Absatz 2 konkretisiert das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 GG (Grundgesetz) für die Anwendung im Bereich der Bundesverwaltung insbesondere durch eine Legaldefinition des Begriffs der Benachteiligung. Eine unterschiedliche Behandlung von behinderten Menschen und Menschen ohne Behinderung ist danach verboten, soweit hierfür nicht ein zwingender Grund vorliegt. Mit diesem Erfordernis wird zugleich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, das eine rechtliche Schlechterstellung behinderter Menschen nur dann als zulässig ansieht, "wenn zwingende Gründe dafür vorliegen" (BVerfGE 99, 341, 357). Die nachteiligen Auswirkungen müssen "unerlässlich" sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (BVerfG aaO). Entsprechend der Konzeption des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes (vgl. auch Begründung zu § 2) wird hierdurch nur eine solche unterschiedliche Behandlung verboten, die einen behinderten Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, das heißt seine rechtliche oder tatsächliche Position verschlechtert. Verzichtet wird in dieser Definition auf das Erfordernis, dass die unterschiedliche Behandlung gerade "wegen der Behinderung" erfolgte. Insoweit ist diese für den Bereich des öffentlichen Rechtes im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konzipierte Definition weiter geschnitten als zum Beispiel die dem Zivilrecht zuzuordnenden Antidiskriminierungsregelungen in § 81 Absatz 2 SGB IX (arbeitsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung) oder in § 611a BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (arbeitsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts). Dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal hat Konsequenzen für die Beweissituation: Der diskriminierte Kläger müsste nach den allgemeinen Beweislastregeln eigentlich den vollen Beweis führen, dass der Diskriminierende ihn gerade "wegen der Behinderung/des Geschlechts" schlechter behandelt hat. Ein solcher Beweis der Motivation des Diskriminierenden, also der Beweis einer inneren Tatsache, ist allerdings regelmäßig schwierig zu führen. Deshalb enthalten die beiden genannten Vorschriften als Ausgleich für die schwierige Beweissituation eine Regelung, die dem diskriminierten Kläger den Nachweis des Tatbestandsmerkmals "wegen der Behinderung/des Geschlechts" erleichtert.Da bei der Definition der Benachteiligung im § 7 Absatz 2 Satz 2 jedoch auf das Tatbestandsmerkmal "wegen der Behinderung" verzichtet wurde, bedarf es hier - anders als bei § 81 Absatz 2 SGB (Sozialgesetzbuch) IX beziehungsweise § 611a BGB - auch keines Ausgleichs durch eine korrigierende Beweislastregelung zugunsten des Klägers.
Absatz 3 grenzt den Geltungsbereich des Absatzes 2 zu anderen Benachteiligungsverboten ab und stellt insoweit den Vorrang spezieller Gesetze klar. Vorrangige Vorschriften i.S.d. Absatzes 3 enthält z.B. das Zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz, das u.a. auch dann eingreift, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt i.S.d. § 7 Absatz 1 in den Formen des Privatrechts handelt. Ebenso ist auch § 81 Absatz 2 und 4 SGB IX als arbeitsrechtliche Spezialgesetzgebung für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Sachverhalte vorrangig anzuwenden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt i.S.d. § 7 Absatz 1 in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber handelt.