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Auszüge aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) - § 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Zu § 4 Barrierefreiheit

Die Vorschrift stellt eine zentrale Bestimmung des Gesetzes dar. Mit dieser Definition soll deutlich werden, dass nicht nur die physischen Barrieren wie Treppen, zu schmale Gänge, Stolperstufen, ungesicherte Baugruben usw. gemeint sind, sondern auch die kommunikativen Schranken erfasst werden, denen beispielsweise hörbehinderte Menschen ausgesetzt sind, wenn Gehörlosen zur Verständigung mit Hörenden Gebärdensprachdolmetscher fehlen bzw. Hörgeräteträger keine entsprechenden Höranlagen vorfinden oder mit denen Blinde konfrontiert werden, wenn sie in Sitzungen Schwarzschriftdokumente nicht lesen können und keine Vorlesekräfte zur Verfügung haben. Dabei ist den besonderen Belangen seelisch- und geistig- sowie lernbehinderter Menschen Rechnung zu tragen. Die Definition löst die Begriffe "behindertengerecht" und "behindertenfreundlich" ab, die in der Kombination von "behindert" und "gerecht" oder "freundlich" falsche Assoziationen der besonderen Zuwendung zu behinderten Menschen auslösen können. Vielmehr geht es im Sinne eines "universal design" um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann. Dieser Gedanke, einer wenn immer möglichen Vermeidung von Sonderlösungen zugunsten einer die Bedarfe behinderter Menschen selbstverständlich einbeziehenden gesellschaftlichen Gestaltung, entspricht einer modernen Auffassung von Architektur und Design. Während Sonderlösungen häufig mindere Standards bieten, kostenintensiv zu verwirklichen sind und nur begrenzte Spielräume eröffnen, ermöglichen allgemeine Lösungen eher eine gleiche und uneingeschränkte Teilhabe ohne oder mit geringen zusätzlichen Kosten. Dieser Ansatz berücksichtigt auch die internationale behindertenpolitische Diskussion, die auf "Einbeziehung" in die allgemeine soziale Umgebung ("inclusion") statt auf spezielle Rehabilitations- und Integrationsbemühungen setzt, die bereits begrifflich die vorherige Ausgliederung und Besonderung voraussetzen.

Die in der Vorschrift beispielhaft aufgezählten gestalteten Lebensbereiche sollen deutlich machen, dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzt. Welche Anforderungen in den Bereichen Verkehr, Bauen - einschließlich Arbeitsstätten -, Produktgestaltung - einschließlich Dienstleistungsautomaten -, Signalgebung und Informationsverarbeitung an die Barrierefreiheit im Einzelnen gestellt werden, wird in den speziellen Rechtsvorschriften geregelt und ausgeführt. Dabei ist zwar auf eine grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit behinderter Menschen ohne fremde Hilfe abzustellen. Das schließt aber nicht aus, dass behinderte Menschen dennoch wegen ihrer Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung der Lebensbereiche auf Hilfen angewiesen sein können.

Auch soll die Gestaltung nicht auf eine spezielle Ausprägung einer Behinderung, sondern auf eine möglichst allgemeine Nutzbarkeit abgestimmt werden. Spezielle Lösungen, die eine Zugänglichkeit nur über Hinter- oder Nebeneingänge, Rampen oder Treppenlifte zulassen oder längere Umwege erfordern, ermöglichen die Nutzung nicht in der allgemein üblichen Weise, stellen besondere Erschwernisse dar und lösen häufig weiteren Hilfebedarf aus. Solche Gestaltungen sind grundsätzlich zu vermeiden.

Die Anforderungen der Barrierefreiheit beziehen sich nur auf die gestalteten Lebensbereiche, die von den natürlichen abzugrenzen sind. Dabei ist aber die durch Wege erschlossene Landschaft ein gestalteter Lebensbereich. Barrierefreiheit ist daher eine Zielvorgabe für die Gestaltung der Lebensbereiche, die häufig nur in einem begrenzten Umfange erreicht und verlangt werden kann. Die einzufordernden Standards der Barrierefreiheit sind zudem einem ständigen Wandel unterworfen und werden spezifisch für die einzelnen Regelungsbereiche teils durch DIN-Normen, teils durch allgemeine technische Standards und teils über Programme, Pläne oder Zielvereinbarungen festgelegt.