Buchtipp:

Abbildung des AbI-Buchs: Barrierefreies Webdesign Das AbI-Handbuch, ein Praxishandbuch für Web-Gestaltung und grafische Programmoberflächen.

Inhalt

§ 3 Anzuwendende Standards

Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass

  1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
  2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

Begründung zu § 3 Anzuwendende Standards

In der Anlage (Teil 1) zu dieser Verordnung sind die technischen Standards aufgeführt, die einzuhalten sind. Die Standards sind in Prioritäten unterteilt. Dabei sind die Standards mit der Priorität I zwingend einzuhalten, die der Priorität II zusätzlich bei zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten.
Angebote, die die in der Anlage (Teil 1) dieser Verordnung unter Priorität I genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, würden bei den Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des W3Cs (World Wide Web Consortium) die Konformität AA erreichen. Angebote, die die Prioritäten I und II erfüllen, würden nach den Web Content Accessibility Guidelines 1.0 die Konformität AAA erreichen.

Zu § 3 Satz 1 Nummer 2
Navigations- und Einstiegsangebote (sogenannte "Portale") sind Internetangebote, die in erster Linie keine eigenen Inhalte anbieten, sondern zweckgerichtet auf fremde Inhalte verweisen bzw. während der Nutzung zu den gesuchten Inhalten führen.

Zu Nummer 10 der Anlage 1
Die Sicherstellung der Verwendbarkeit assistiver Technologien und Browser ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn die assistiven Technologien und Browser älter als drei Jahre sind und der Verbreitungsgrad in der einschlägigen Benutzergruppe unter 5 Prozent liegt.

Zu Nummer 11.3 der Anlage 1
Grundsätzlich zielt die Verordnung darauf, Sonderlösungen für behinderte Menschen oder für einzelne Gruppen behinderter Menschen zu vermeiden. Die Erstellung eines Internetangebots, das für alle Benutzergruppen gleichermaßen uneingeschränkt nutzbar ist, hat Vorrang insbesondere vor einer "Nur-Text-Lösung" als Alternative zum eigentlichen Internetangebot, da eine solche Darstellung in erster Linie nur für bestimmte Benutzergruppen von behindernten Menschen, etwa für Benutzer von Braille-Zeilen oder Screenreadern, Barrierefreiheit erreicht.
Dennoch ist nicht auszuschließen, dass für Technologien, deren Einsatz unverzichtbar ist, noch keine barrierefreien Lösungen vorliegen, sondern erst noch entwickelt werden müssen. Für diese Ausnahmefälle wird die Möglichkeit eröffnet, bis zum Vorliegen barrierefreier Lösungen zeitweise, im Rahmen der technischen Gegebenheiten, ein alternatives Angebot, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, anzubieten. Hierbei ist jedoch regelmäßig aktiv zu prüfen, ob aufgrund der technologischen Entwicklung barrierefreie Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. Soweit die Prüfung das Vorliegen äquivalenter, barrierefreier Lösungen ergibt, sind die eingesetzten nicht barrierefreien Technologien umgehend zu ersetzen.