Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
Begründung zu § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
Die Vorschrift übernimmt zur Festlegung des persönlichen Geltungsbereiches die Vorgaben des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz.