Inhalt

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
  3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.

der Behörden der Bundesverwaltung.

(Anmerkung: Dies entspricht Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des BGG § 7 Absatz 1 Satz 1).

Begründung zu § 1 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich beschreibt die Angebote, auf die die Maßnahmen anzuwenden sind.

Zu § 1 Nummer 2

Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind die Anwendungen des rein intern genutzten, nicht öffentlich gemachten Intranet. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

Zu § 1 Nummer 3

Unter "mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen" sind insbesondere CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien zu verstehen.

(Anmerkung: Dies entspricht § 11 Absatz 1 Satz 1 des BGGs.