Buchtipp:

Abbildung des AbI-Buchs: Barrierefreies Webdesign Das AbI-Handbuch, ein Praxishandbuch für Web-Gestaltung und grafische Programmoberflächen.

Inhalt

Barrierefreie Gestaltung von Infoterminals

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Hinweise und Informationen

Grundlage zur Gestaltung von mittels Informationstechnik realisierten graphischen Programmoberflächen sowie Internet- und Intranetangeboten ist die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV). Diese Verordnung ist also auch auf öffentlich aufgestellte Infoterminals übertragbar. Bei der Gestaltung von Infoterminals sind jedoch noch einige Anforderungen zu berücksichtigen, die über die in der BITV stehenden hinaus gehen und das Aufstellen des Terminals und die Gestaltung der Hardware betreffen.

Was bei der Gestaltung und dem Aufstellen von Infoterminals beachtet werden muss, um die Barrierfereiheit sicherzustellen, ist in verschiedenen Broschüren und Dokumente nachzulesen. Verweise auf diese, meist englischsprachigen Dokumente sind im Bereich "Verweise / Anleitungen und Tutorials / Automaten" zu finden.

Soll ein Infoterminal barrierefrei nach BITV gestaltet werden, sind zwei Punkte zu beachten:

  1. Die BITV fordert die Sicherstellung der geräteunabhängigen Bedienung des Angebots, zum Beispiel mit Hilfe unterschiedlicher Hilfsmittel. Da die Geräte und die Hilfsmittel, die verwendet werden können, bei einem Infoterminal fest vorgegeben werden, muss dieser Punkt eingeschränkt werden. Die Software muss mit der am Infoterminal eingesetzten Hard- und Software, insbesondere mit allen zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln, nutzbar sein. Außerdem muss sichergestellt werden, dass für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen entsprechende Hilfsmittel angeboten werden.
  2. Die Inhalte des Infoterminals müssen aufgrund der nicht erforderlichen Geräteunabhängigkeit, nicht mit Hilfe von öffentlich zugänglichen und vollständig dokumentierten Technologien erstellt werden. Diese Einschränkung trifft nicht zu, wenn über das Infoterminal ein Zugriff auf das Internet ermöglicht werden soll. Die Verwendung dieser Technologien erleichtert jedoch die Auswahl und den Einsatz von Hilfsmitteln. Da sich viele Bedingungen der BITV konkret auf die Verwendung von Markup-Sprachen beziehen, sollten die allgemeiner formulierten Anforderungen der BITV berücksichtigt werden. Die drei Anforderungen, die sich auf die Verwendung von Markup-Sprachen beziehen, Anforderung 3, Anforderung 5 und Anforderung 11 können dabei nur sinngemäß berücksichtigt werden. Für Anforderung 5 würde dies zum Beispiel bedeuten, dass sichergestellt sein muss, dass tabellarische Daten mit den zur Verfügung stehenden Ausgabemöglichkeiten verständlich erfasst werden können.

Anforderungen an ein barrierefreies Infoterminal

Anforderungen an ein barrierefreies Infoterminal

Die folgende Empfehlung versucht alle Aspekte, von den Anforderungen an die Hard- und Software, bis hin zur Aufstellung der Infoterminals oder Automaten, zu behandeln. Im Anschluss an die allgemein formulierte Anforderung ist ein entsprechender Bezug zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder zur Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) wiedergegeben. Die Empfehlung unterscheidet zwei Prioritäten:

  • Priorität 1: Werden die Anforderungen dieser Priorität erfüllt, kann das Infoterminal von den meisten Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Sehkraft, Hörvermögen, geistigem Verständnis und Sprachverständnis genutzt werden.
  • Priorität 2: Werden diese Anforderungen zusätzlich erfüllt, erleichtert dies die Nutzung des Terminals und es wird mehr Menschen mit kognitiven Einschränkungen und mehrfachen Behinderungen die Nutzung möglich sein.
Priorität 1
  1. Stellen Sie sicher, dass alle Bedienteile von Menschen unterschiedlicher Größe und von Menschen, die im Rollstuhl oder Elektro-Mobil sitzen, erreichbar sind.

    (ergibt sich aus BGG §4)
  2. Stellen Sie sicher, dass Bildschirme für Menschen unterschiedlicher Größe und für Menschen, die im Rollstuhl oder Elektro-Mobil sitzen, gut sichtbar sind.

    ergibt sich aus BGG §4)
  3. Stellen Sie sicher, dass alle Bedienelemente angemessen groß und mit ausreichendem Abstand angeordnet sind, um von Personen mit eingeschränkter Motorik bedient werden zu können.

    (ergibt sich aus BGG §4)
  4. Stellen Sie sicher, dass die Bedienung minimale Kraft, Festhalten oder Drehung des Handgelenks erfordert.

    (ergibt sich aus BGG §4, BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)
  5. Stellen Sie sicher, dass das Terminal mit einer Hand bedienbar ist.

    (ergibt sich aus BGG §4, BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)
  6. Wenn ein Touchscreen oder kontaktempfindliche Bedienelemente eingesetzt werden, darf es nicht erforderlich sein, dass diese mit einem Körperteil berührt werden müssen.

    (ergibt sich aus BGG §4)
  7. Stellen Sie sicher, dass Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen oder blinden Nutzern alle Funktionen des Terminals nutzen können.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 1, BITV Anforderung 2, BITV Bedingung 3.4; BITV Anforderung 5 im übertragenen Sinn, so dass tabellarische Daten verständlich sein müssen; BITV Anforderung 7 sowie BITV Anforderung 6, BITV Anforderung 8 und BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)
  8. Stellen Sie sicher, dass alle Ausgaben von Nutzern mit eingeschränktem Sehvermögen oder blinden Nutzern wahrgenommen werden können.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 1, BITV Anforderung 2, BITV Bedingung 3.4; BITV Anforderung 5 im übertragenen Sinn, so dass tabellarische Daten verständlich sein müssen; BITV Anforderung 7 sowie BITV Anforderung 6, BITV Anforderung 8 und BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)
  9. Stellen Sie sicher, dass alle Ausgaben von Nutzern mit eingeschränktem Hörvermögen oder gehörlosen Nutzern wahrgenommen werden können.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 1, BITV Anforderung 14 und BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)
  10. Benutzen Sie die einfachste Sprache, die möglich ist für Anweisungen, Ausgaben, und, wenn möglich unterstützen sie diese mit Piktogrammen oder gesprochener Sprache.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 14)
  11. Wenn Sie Karten einsetzen, stellen Sie sicher, dass die Karte in der korrekten Ausrichtung in den Kartenleser eingegeben werden kann ohne Sehfähigkeit vorauszusetzen.

    (ergibt sich aus BGG §4)
  12. Wenn Sie eine biometrische Kennung verwenden, bieten Sie einen alternativen Sicherheitszugriffsmechanismus an für Nutzer, die das erforderliche biologische Merkmal nicht besitzen.

    (ergibt sich aus BGG §4)
  13. Lösen Sie kein Blitzen des Bildschirms mit einer Frequenz von mehr als 2 Hz aus.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 7)
  14. Wenn Sie das Terminal aufstellen, stellen Sie sicher, dass der Nutzer es über einen unversperrten Weg erreichen und aus einer stabilen Position bedienen kann.

    (ergibt sich aus BGG §4)
  15. Stellen Sie sicher, dass Nutzern, die das Terminal nicht nutzen können, ein gleichwertiges Angebot zugänglich zur Verfügung steht.

    (ergibt sich aus BGG §4 und Idee der BITV Bedingung 11.3)
Priorität 2:
  1. Geben Sie ausreichend Zeit, um sich dem langsamsten Nutzer anzupassen.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 7 und BITV Anforderung 14)
  2. Bieten Sie dem Nutzer eine Möglichkeit, den gesamten Vorgang jederzeit abbrechen und die eingegebenen Daten verwerfen zu können.

    (ergibt sich aus allgemeinen Usability-Kriterien, die zum Beispiel in der DIN EN ISO 9241-11 zu finden sind.)
  3. Stellen Sie sicher, dass die Benutzerschnittstelle und die Bearbeitung von Aufgabenstellungen zwischen verschiedenen Funktionen ähnlich ist und auch bei mehreren wiederholten Besuchen gleich bleibt.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 12, BITV Anforderung 13 und BITV Anforderung 14)
  4. Wenn Sie mehr als eine Art von Terminal entwickeln oder aufstellen, stellen Sie sicher, dass die Benutzerschnittstellen ähnlich sind.

    (ergibt sich aus BITV Anforderung 12, BITV Anforderung 13 und BITV Anforderung 14)
  5. Verlangen Sie nicht, dass sich Nutzer eine feste, vorgegebene PIN merken müssen.

    (abgeleitet aus BITV Anforderung 14)
  6. Berücksichtigen Sie Nutzer mit mehreren Behinderungen.

    (ergibt sich aus BGG §4)
  7. Bieten Sie Training oder Hilfe für neue Nutzer an.

    (zusätzliche Empfehlung)
  8. Stellen Sie Datenschutz und Sicherheit während der Benutzung sicher.

    (nachzulesen im Kapitel 4.2 des Moduls Barrierefreies E-Government (im PDF-Format) des E-Government-Handbuchs, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herausgegeben wird)

Anmerkung: Diese Anforderungen basieren auf der irischen Richtlinie Guidelines for Public Access Terminals Accessibility. Auf den Internetseiten der Irish National Disability Authority ist die Richtlinie mit ausführlichen Erläuterungen zu jedem Punkt zu finden. Zusätzlich werden auf den irischen Seiten drei unterschiedliche Handlungshinweise zum Umgang mit den Richtlinien gegeben. Hierbei sind drei Perspektiven berücksichtigt worden:

  1. Planung und Beschaffung
  2. Design und Entwicklung
  3. Test, Bewertung und Qualitätssicherung