Die folgende Empfehlung versucht alle Aspekte, von den Anforderungen an die Hard- und Software, bis hin zur Aufstellung der Infoterminals oder Automaten, zu behandeln. Im Anschluss an die allgemein formulierte Anforderung ist ein entsprechender Bezug zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder zur Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) wiedergegeben. Die Empfehlung unterscheidet zwei Prioritäten:
(ergibt sich aus BGG §4)Stellen Sie sicher, dass alle Bedienteile von Menschen unterschiedlicher Größe und von Menschen, die im Rollstuhl oder Elektro-Mobil sitzen, erreichbar sind.
ergibt sich aus BGG §4)Stellen Sie sicher, dass Bildschirme für Menschen unterschiedlicher Größe und für Menschen, die im Rollstuhl oder Elektro-Mobil sitzen, gut sichtbar sind.
(ergibt sich aus BGG §4)Stellen Sie sicher, dass alle Bedienelemente angemessen groß und mit ausreichendem Abstand angeordnet sind, um von Personen mit eingeschränkter Motorik bedient werden zu können.
(ergibt sich aus BGG §4, BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)Stellen Sie sicher, dass die Bedienung minimale Kraft, Festhalten oder Drehung des Handgelenks erfordert.
(ergibt sich aus BGG §4, BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)Stellen Sie sicher, dass das Terminal mit einer Hand bedienbar ist.
(ergibt sich aus BGG §4)Wenn ein Touchscreen oder kontaktempfindliche Bedienelemente eingesetzt werden, darf es nicht erforderlich sein, dass diese mit einem Körperteil berührt werden müssen.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 1, BITV Anforderung 2, BITV Bedingung 3.4; BITV Anforderung 5 im übertragenen Sinn, so dass tabellarische Daten verständlich sein müssen; BITV Anforderung 7 sowie BITV Anforderung 6, BITV Anforderung 8 und BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)Stellen Sie sicher, dass Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen oder blinden Nutzern alle Funktionen des Terminals nutzen können.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 1, BITV Anforderung 2, BITV Bedingung 3.4; BITV Anforderung 5 im übertragenen Sinn, so dass tabellarische Daten verständlich sein müssen; BITV Anforderung 7 sowie BITV Anforderung 6, BITV Anforderung 8 und BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)Stellen Sie sicher, dass alle Ausgaben von Nutzern mit eingeschränktem Sehvermögen oder blinden Nutzern wahrgenommen werden können.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 1, BITV Anforderung 14 und BITV Anforderung 9 in Bezug auf die verwendete Hardware und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel)Stellen Sie sicher, dass alle Ausgaben von Nutzern mit eingeschränktem Hörvermögen oder gehörlosen Nutzern wahrgenommen werden können.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 14)Benutzen Sie die einfachste Sprache, die möglich ist für Anweisungen, Ausgaben, und, wenn möglich unterstützen sie diese mit Piktogrammen oder gesprochener Sprache.
(ergibt sich aus BGG §4)Wenn Sie Karten einsetzen, stellen Sie sicher, dass die Karte in der korrekten Ausrichtung in den Kartenleser eingegeben werden kann ohne Sehfähigkeit vorauszusetzen.
(ergibt sich aus BGG §4)Wenn Sie eine biometrische Kennung verwenden, bieten Sie einen alternativen Sicherheitszugriffsmechanismus an für Nutzer, die das erforderliche biologische Merkmal nicht besitzen.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 7)Lösen Sie kein Blitzen des Bildschirms mit einer Frequenz von mehr als 2 Hz aus.
(ergibt sich aus BGG §4)Wenn Sie das Terminal aufstellen, stellen Sie sicher, dass der Nutzer es über einen unversperrten Weg erreichen und aus einer stabilen Position bedienen kann.
(ergibt sich aus BGG §4 und Idee der BITV Bedingung 11.3)Stellen Sie sicher, dass Nutzern, die das Terminal nicht nutzen können, ein gleichwertiges Angebot zugänglich zur Verfügung steht.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 7 und BITV Anforderung 14)Geben Sie ausreichend Zeit, um sich dem langsamsten Nutzer anzupassen.
(ergibt sich aus allgemeinen Usability-Kriterien, die zum Beispiel in der DIN EN ISO 9241-11 zu finden sind.)Bieten Sie dem Nutzer eine Möglichkeit, den gesamten Vorgang jederzeit abbrechen und die eingegebenen Daten verwerfen zu können.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 12, BITV Anforderung 13 und BITV Anforderung 14)Stellen Sie sicher, dass die Benutzerschnittstelle und die Bearbeitung von Aufgabenstellungen zwischen verschiedenen Funktionen ähnlich ist und auch bei mehreren wiederholten Besuchen gleich bleibt.
(ergibt sich aus BITV Anforderung 12, BITV Anforderung 13 und BITV Anforderung 14)Wenn Sie mehr als eine Art von Terminal entwickeln oder aufstellen, stellen Sie sicher, dass die Benutzerschnittstellen ähnlich sind.
(abgeleitet aus BITV Anforderung 14)Verlangen Sie nicht, dass sich Nutzer eine feste, vorgegebene PIN merken müssen.
(ergibt sich aus BGG §4)Berücksichtigen Sie Nutzer mit mehreren Behinderungen.
(zusätzliche Empfehlung)Bieten Sie Training oder Hilfe für neue Nutzer an.
(nachzulesen im Kapitel 4.2 des Moduls Barrierefreies E-Government (im PDF-Format) des E-Government-Handbuchs, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herausgegeben wird)Stellen Sie Datenschutz und Sicherheit während der Benutzung sicher.
Anmerkung: Diese Anforderungen basieren auf der irischen Richtlinie Guidelines for Public Access Terminals Accessibility. Auf den Internetseiten der Irish National Disability Authority ist die Richtlinie mit ausführlichen Erläuterungen zu jedem Punkt zu finden. Zusätzlich werden auf den irischen Seiten drei unterschiedliche Handlungshinweise zum Umgang mit den Richtlinien gegeben. Hierbei sind drei Perspektiven berücksichtigt worden: