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Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene
Im Bundesgleichstellungsgesetz vom 1. Mai 2002 (BGG) ist eine Verpflichtung des Bundes zur Barrierefreiheit der eigenen Webangebote definiert. Nach § 11 Abs. 1 BGG müssen "Träger öffentlicher Gewalt" ihre Internetauftritte und grafischen Programmoberflächen so umsetzen, dass sie "von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können". Als Träger öffentlicher Gewalt gelten hierbei nach § 7 Abs. 1 BGG alle "Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" sowie Landesverwaltungen, die Bundesrecht ausüben.
Ferner wird im Gesetz für weitere Bestimmungen auf eine dem BGG folgende Verordnung verwiesen. Diese Verordnung, die BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung), trat am 17. Juli 2002 in Kraft. Sie beschreibt den Geltungsbereich, die einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen, die anzuwendenden Standards, Umsetzungsfristen und die Absicht einer Technikfolgenabschätzung. Hörbehinderte Menschen sind mit eingeschlossen.
Die Anlage 1 der BITV nennt die konkreten Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine Website als "barrierefrei" gelten kann. Bei genauerer Betrachtung der BITV-Anlage stellt man allerdings fest, dass der Einsatz von Gebärdensprache in der gesamten Anlage 1 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es fehlen zudem Hinweise auf die Einbeziehung hörbehinderter Menschen insgesamt. Lediglich die Bedingung 1.4 nennt "Untertitel oder Audiobeschreibungen" als Alternative für Videos und Animationen, und die Bedingung 14.1 verpflichtet zum Einsatz der klarsten und einfachsten Sprache, die angemessen ist [Anmerkung AbI: Eine weitere Einbeziehung kann man in Anforderung 14 sehen, die fordert "Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern".]
Ziel der BITV ist es, jedem Anwender einen barrierefreien Zugang zu den Internetangeboten zu verschaffen. Kosten-Nutzen-Erwägungen spielen in diesem Zusammenhang in der BITV allgemein keine Rolle. Für die Gruppe der Gehörlosen ist die "angemessene Sprache" die Gebärdensprache, da sie den besten Zugang zu Inhalten über ihre Muttersprache ermöglicht. Diese Auffassung, dass Internetangebote, die barrierefrei im Sinne der BITV sein müssen, auch in Gebärdensprache bereit zu halten sind, kann aus der Anlage 2 zur BITV abgeleitet werden. Und zwar insofern, als die Anlage 2 die Aufgabe hat, technische Fachbegriffe, welche in der Verordnung verwendet werden, in Form eines Glossars zu erklären und dies (im Bereich der "Natürlichen Sprachen") neben Deutsch und der Blindenschrift ausdrücklich auch in Gebärdensprache zu erfolgen hat.