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Die gesetzlichen Grundlagen zur Barrierefreiheit

Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene

Im Bundesgleichstellungsgesetz vom 1. Mai 2002 (BGG) ist eine Verpflichtung des Bundes zur Barrierefreiheit der eigenen Webangebote definiert. Nach § 11 Abs. 1 BGG müssen "Träger öffentlicher Gewalt" ihre Internetauftritte und grafischen Programmoberflächen so umsetzen, dass sie "von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können". Als Träger öffentlicher Gewalt gelten hierbei nach § 7 Abs. 1 BGG alle "Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" sowie Landesverwaltungen, die Bundesrecht ausüben.

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Gesetzliche Grundlagen auf Landesebene

Der Blick auf gleichwertige Gesetze in den einzelnen Bundesländern ergibt ein unausgewogenes Bild. So haben fast alle Bundesländer dem BGG entsprechende Landesgleichstellungsgesetze. Die Betrachtung der vorhandenen Gesetzeswerke zeigt, dass die Pflicht zum barrierefreien Internetangebot stets gegeben ist, jedoch in unterschiedlicher Art.

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