Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, so weit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
(In der Begründung zur Rechtsverordnung der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) wird unter "Paragraf 3: Anzuwendende Standards" genauer angegeben, was mit "unverhältnismäßig", "hoher Aufwand", "bestem Bemühen" und Ähnlichem gemeint ist. Insbesondere wird in dieser Begründung deutlich gemacht, dass quot;Nur-Text-Seiten" keine wünschenswerte Lösung darstellen; siehe auch Anforderungen und Bedingungen 6.5 und 11.3).
Bedingungen für Anforderung 10:
Priorität I
Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden. Die Nutzerin, der Nutzer ist über Wechsel der aktuellen Ansicht zu informieren.
Zum Vergleich:
10.1 Web Content Accessibility Guidelines - WCAG -
10.1 Zugänglichkeitsrichtlinie für Web-Inhalte
Bei allen Formular-Kontrollelementen mit implizit zugeordneten Beschriftungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beschriftungen korrekt positioniert sind.
Zum Vergleich:
10.2 Web Content Accessibility Guidelines - WCAG -
10.2 Zugänglichkeitsrichtlinie für Web-Inhalte
Priorität II
Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ linearer Text bereitzustellen.
Zum Vergleich:
10.3 Web Content Accessibility Guidelines - WCAG -
10.3 Zugänglichkeitsrichtlinie für Web-Inhalte
Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen zu versehen.
Zum Vergleich:
10.4 Web Content Accessibility Guidelines - WCAG -
10.4 Zugänglichkeitsrichtlinie für Web-Inhalte
Nebeneinanderliegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen.
Zum Vergleich:
10.5 Web Content Accessibility Guidelines - WCAG -
10.5 Zugänglichkeitsrichtlinie für Web-Inhalte