Buchtipp:

Abbildung des AbI-Buchs: Barrierefreies Webdesign Das AbI-Handbuch, ein Praxishandbuch für Web-Gestaltung und grafische Programmoberflächen.

Inhalt

Auszüge aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) - § 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Zu § 3 Behinderung

Die Definition der Behinderung übernimmt die im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch festgelegte Bestimmung. Dieses wurde vor allem mit dem Ziel verbunden, den unterschiedlichen Rechtsmaterien einen einheitlichen Behinderungsbegriff zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Diskussion um die Weiterentwicklung der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (ICIDH 2) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird dabei auf die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Partizipation) und nicht mehr auf vermeintliche oder tatsächliche Defizite abgestellt. Dabei wird eine Beeinträchtigung erst dann als Behinderung gefasst, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, um Menschen mit nur vorübergehenden Einschränkungen nicht in diesen Personenkreis einzubeziehen.