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Sind Alternativversionen barrierefrei?

Häufig werden im Internet NUR-TEXT-Versionen als Alternative zum eigentlichen Angebot als "barrierefreie Lösung" angeboten. Im Folgenden ist dargestelllt, warum NUR-TEXT-Versionen als Alternative zum eigentlichen Angebot keine Lösung im Sinne der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) sind. Dabei wird auf die Argumente und die gesetzlichen Grundlagen eingegangen.

Nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der BITV sind NUR-TEXT-Versionen nur als Ausnahme zugelassen und entsprechen nicht der gewünschten Lösung:

Argumente für eine Lösung für alle

  • NUR-TEXT-Versionen unterstützen nur eine spezielle Gruppe (Nutzer von Braillezeilen und Screenreadern).
  • Andere Barrieren für Menschen mit Körperbehinderungen, Hörbehinderungen, Seheinschränkungen, Farbenblindheit, Menschen mit multiplen geringeren Funktionseinschränkungen (viele der älteren Menschen) werden auf der Originalseite nicht beseitigt. Diese Menschen werden auf den Sonderweg (Nur-Text) gezwungen.
  • Ein reines Textangebot enthält aber für viele dieser Menschen erhebliche Barrieren.
  • Daher enthalten dann sowohl die NUR-TEXT-Versionen genauso wie das eigentliche Angebot Barrieren.
  • Die Aktualität des Alternativangebotes ist auch heute oft noch immer nicht vergleichbar mit dem der Originalseite.
  • Sie sind nicht barrierefrei im Sinne des BGG.

Die vermeintlich barrierefreie Lösung durch eine Nur-Text-Seite als Alternative zum eigentlichen Angebot, endet für viele Nutzer in zwei (statt vorher einer) Sackgassen. Das ist und kann mit Barrierefreiheit nicht gemeint sein.

Spezialtastatur im Einsatz am Bildschirmarbeitsplatz eines körperbehinderten Menschen
Nach einer Studie des in englischer Sprache Poynter-Institutes wird eine reine Textversion im Vergleich zu Versionen mit Bildern und Grafiken am wenigsten verstanden und im Gedächtnis behalten. Fotos lösen Gefühle und emotionale Verbundenheit mit dem Thema aus, Grafiken bewirken Verständnis von Zusammenhängen. Bestes Verständnis des Inhaltes und beste Erinnerungsleistungen haben diejenigen Leser, welche die Informationen über alle drei Kanäle (Text, Grafik und Bild) aufgenommen hatten.

Überspitzt formuliert bedeutet demnach Barrierefreiheit über ein zusätzliches reines Nur-Text-Angebot erreichen zu wollen, bewusst in Kauf zu nehmen, dass eine große Gruppe das vorliegende Informationsangebot schnell wieder vergisst.

Abgesehen davon, dass hierdurch diejenigen benachteiligt werden, welche durchaus Grafiken und Bilder wahrnehmen können, aber andere und weitere Bedürfnisse an barrierefreie Internetseiten stellen, kann dieses kaum ein Anliegen desjenigen sein, der mit seinem Internetangebot eine möglichst große Gruppe erreichen und ansprechen möchte.


NUR-TEXT-Versionen sind in Gesetzen und Verordnungen nur als Ausnahme zugelassen

Die Tatsache, dass Nur-Text-Seiten keine Lösung darstellen, ist auch vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Gesetze und Verordnungen weisen an mehreren Stellen darauf hin.


Barrierefreiheit nach BGG

Aus dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 4, Barrierefreiheit:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe

zugänglich und nutzbar sind.

NUR-TEXT-Versionen sind kaum die "allgemein übliche Weise" einer Darstellung von Internetseiten. Sie stellen darüber hinaus, wie in den Argumenten im ersten Abschnitt dieser Seite ausgeführt, für viele eine "erhebliche Erschwernis" dar.

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NUR-TEXT-Versionen in der Anlage zur BITV

Aussagen zu NUR-TEXT-Versionen finden sich in der BITV im Wesentlichen hinter den Anforderungen und Bedingungen zum Punkt 11:

Anforderung 11

Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie zum Beispiel die vom W3C entwickelten Technologien.

Bedingung 11.1

Es sind öffentlich zugängliche und vollständig dokumentierte Technologien in ihrer jeweils aktuellen Version zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der angestrebten Aufgabe angemessen ist.

Bedingung 11.2

Die Verwendung von Funktionen, die durch die Herausgabe neuer Versionen überholt sind, ist zu vermeiden.

Bedingung 11.3

Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.


Aus der Begründung zur BITV

In der Begründung zu § 3, "Anzuwendende Standards der BITV" wird deutlich hervorgehoben, dass Sonderlösungen wie eine Nur-Text-Seite zu vermeiden sind.
Dort heißt es zu Nummer 11.3 der Anlage (Anforderung 11, dritte Bedingung) zu Sonderlösungen:

Grundsätzlich zielt die Verordnung darauf, Sonderlösungen für behinderte Menschen oder für einzelne Gruppen behinderter Menschen zu vermeiden.

Nur-Text-Lösungen sollten vermieden werden und nur dann eingesetzt werden, wenn es nicht anders möglich ist, wie der Begründung im Weiteren zu entnehmen ist:

Die Erstellung eines Internetangebots, das für alle Benutzergruppen gleichermaßen uneingeschränkt nutzbar ist, hat Vorrang insbesondere vor einer "Nur-Text-Lösung" als Alternative zum eigentlichen Internetangebot, da eine solche Darstellung in erster Linie nur für bestimmte Benutzergruppen von behinderten Menschen, etwa für Benutzer von Braille-Zeilen oder Screen-Readern, Barrierefreiheit erreicht. Das Erstellen einer alternativen "Nur-Text-Lösung" ist nach der Bedingung Nr. 11.3 der Priorität I nur vorgesehen, soweit nach bestem Bemühen das eigentliche Internetangebot nicht barrierefrei gestaltet werden kann.

Die Ausnahmefälle, in denen alternative Angebote (wie zusätzliche reine Nur-Text-Lösungen) zulässig sind, sind eindeutig beschrieben:

Dennoch ist nicht auszuschließen, dass für Technologien, deren Einsatz unverzichtbar ist, noch keine barrierefreien Lösungen vorliegen, sondern erst noch entwickelt werden müssen. Für diese Ausnahmefälle wird die Möglichkeit eröffnet, bis zum Vorliegen barrierefreier Lösungen zeitweise, im Rahmen der technischen Gegebenheiten, ein alternatives Angebot, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, anzubieten. Hierbei ist jedoch regelmäßig aktiv zu prüfen, ob aufgrund der technologischen Entwicklung barrierefreie Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. Soweit die Prüfung das Vorliegen äquivalenter, barrierefreier Lösungen ergibt, sind die eingesetzten nicht barrierefreien Technologien umgehend zu ersetzen.

Ein "bequemes Ausweichen" auf eine Nur-Text-Seite ist mit dem Hinweis auf aktives und umgehendes Ersetzen im Falle möglicher barrierefreier Technologien für die meisten Internetseiten ausgeschlossen. Unklar bleibt in der Begründung lediglich, wer für die regelmäßige Überprüfung letztendlich verantwortlich sein soll: Auftraggeber (Bund) oder Gestalter von Internetseiten (zum Beispiel Agenturen).

Unabhängig von dieser Unklarheit sollte jedoch für die meisten Internetangebote eine barrierefreie Lösung und ein Verzicht auf reine Nur-Text-Lösungen möglich sein und in naher Zukunft zu ähnlichen barrierefreien Internetauftritten führen wie der im Juni 2002 veröffentlichte "Wirtschaftsbericht 2002" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Dieser ist gleichzeitig ein Beleg dafür, dass Barrierefreiheit auch ohne zusätzliche Nur-Text-Versionen und mit ansprechendem Design möglich ist.