Auf Grund des § 11 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Die Verordnung wird aufgrund des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz) erlassen. Mit ihr werden für die Bundesverwaltung die einzuhaltenden Voraussetzungen für Angebote im Internet und der Zeitpunkt der Umsetzung festgeschrieben.
Die Voraussetzungen orientieren sich an den derzeitigen technischen Möglichkeiten. Die technischen Inhalte wurden grundsätzlich den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte in der Version 1.0 ("Web Content Accessibility Guidelines 1.0") desWorld Wide Web Consortiums (W3C) vom 5. Mai 1999 entnommen. Für die Umsetzung bestehender Internet-Angebote werden Übergangsfristen vorgesehen.
Die Verordnung wendet sich aufgrund ihrer Gesetzesgrundlage an die Bundesverwaltung. Der § 11 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes sieht des weiteren ausdrücklich vor, dass die durch diese Verordnung geregelten Standards zur barrierefreien Informationstechnik darüber hinaus - auf freiwilliger Basis mittels Zielvereinbarungen zwischen gewerbsmäßigen Anbietern und anerkannten Verbänden behinderter Menschen - gelten sollten.