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Teil 1 der Anlage zur Barrierefreien Informationstechnik Verordnung (BITV)
Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin, dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.
Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999.
Die in Teil 1 dieser Anlage enthaltenen, bei ihrem ersten Auftreten im Text durch Unterstreichung kenntlich gemachten, grundlegenden technischen Fachbegriffe sind in Teil 2 dieser Anlage (Glossar) erläutert.
Hinweis zu den Gesetzestexten
Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.
Die "Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz" sowie die dazugehörige Begründung und die Anlagen finden Sie auch auf der Übersichtsseite über Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz.
Anforderung 1
Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente
Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche
Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen.
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Anforderung 10
Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, so weit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
(In der Begründung zur Rechtsverordnung der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) wird unter "Paragraf 3: Anzuwendende Standards" genauer angegeben, was mit "unverhältnismäßig", "hoher Aufwand", "bestem Bemühen" und Ähnlichem gemeint ist. Insbesondere wird in dieser Begründung deutlich gemacht, dass quot;Nur-Text-Seiten" keine wünschenswerte Lösung darstellen; siehe auch Anforderungen und Bedingungen 6.5 und 11.3).
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Anforderung 11
Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z.B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien.
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